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   BFH, 28.09.1993 - X B 96/93   

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https://dejure.org/1993,7489
BFH, 28.09.1993 - X B 96/93 (https://dejure.org/1993,7489)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1993 - X B 96/93 (https://dejure.org/1993,7489)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1993 - X B 96/93 (https://dejure.org/1993,7489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verm"gensübergabe gegen Versorgungsleistungen oder darlehens"hnliches Rechtsverh"ltnis (§ 12 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - X B 96/93
    Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609) geltend.

    Ist hiernach das steuerrechtliche Sonderrecht der Vermögensübergabe nicht anwendbar, verbleibt es dabei, daß die Zahlungen, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung erfüllt wird, nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609 von Anfang an und über die gesamte Laufzeit hinweg in eine Vermögensumschichtung (im weiten Sinne einschließlich der Tilgung einer Darlehensforderung) und in einen Zinsanteil aufgeteilt werden.

    Das Senatsurteil in BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609 ist zu einem Fall ergangen, in welchem der darlehensähnliche Vorgang auf die Lebenszeit der Gläubiger gestreckt war.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - X B 96/93
    Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609) geltend.

    Der Große Senat des BFH hat sich in seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 mit Versorgungsleistungen befaßt, die in sachlichem Zusammanhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden.

  • BFH, 19.08.1992 - II E 2/92

    Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - X B 96/93
    Soweit sie auf den Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützt ist, entspricht sie mangels Darlegung einer Abweichung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. hierzu z.B. Beschluß vom 22. Juli 1992 II B 40/82, BFH/NV 1993, 322); sie ist insofern unzulässig.
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